Page 4 - WC-Notruf
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Toiletten/WC’s in öffentlichen Bereichen
Was sind “öffentlich zugängliche Gebäude”:
• Heime und Krankenhäuser ohne Pfortenregistrierung
• Rathäuser
• Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens
incl. zugehörige Sport- und Freizeitstätten
• Sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens
Was ist “öffentlicher Verkehrs- und Freiraum”:
• Verkaufsbereiche von Geschäften, Kaufhäusern oder Tankstellen
• Einkaufspassagen
• Restaurants und Cafés
• Schalterhallen von Banken
• Hotelfoyers
• Flughäfen
• Öffentliche Sport- und Freizeitstätten, z.b. Schwimmbäder
• Bahnhofshallen und Bahnsteige, öffentliche Gärten
• Parks, Fußgängerzonen und Spielplätze
Ein Bereich ist nicht nur dann als öffentlich zugänglich einzustufen, wenn er ohne jede Vorbedingung
betreten werden kann, sondern auch, wenn die Nutzung an Bedingungen oder Umstände geknüpft ist,
die im Voraus bestimmt sind und von einem unbestimmten Personenkreis erfüllt werden können…
• z.B. der Schlüssel muss an der Tankstellen-Kasse oder Hotel-Rezeption
geholt werden, bevor die Toilette/ das WC genutzt werden kann.
Bedingungen zur Schaffung einer barrierefreien WC-Anlage:
Werden in irgendeiner Form Besuchertoiletten geschaffen, muss grundsätzlich mindestens ein WC
rollstuhlgerecht ausgestattet sein. Abweichungen hiervon sind nur dann möglich, wenn die Schaf-
fung eines entsprechenden WC’s mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden wäre.
Hotelbetreiber mit mehr als 30 Betten müssen mindestens ein Zimmer als barrierefreies Zimmer
einrichten.
Auszug aus dem Leitfaden „Barrierefreies Bauen“ der Bundesregierung:
Hinweise zum inklusiven Planen von Baumaßnahmen des Bundes
20.8 Notruf- und Alarmanlagen
Für Toiletten muss in der Nähe des WC-Beckens eine visuell
kontrastreich gestaltete und taktil erfassbare Notrufanlage vor-
gesehen werden. Der Notruf muss vom WC-Becken sitzend sowie
vom Boden aus liegend ausgelöst werden können. Die Erkenn-
barkeit und Auffindbarkeit für blinde Menschen muss eindeutig sein.
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Katalog C 2021 V10.00